Hinweise zum Zustandekommen von Verträgen
Es gelten für das Zustandekommen von Verträgen die eBay-AGB.
Auszug aus den eBay-AGB:
§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
1.
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss
eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer),
binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch
Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der
Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots
durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande,
es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund
der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender
können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
2.
Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar,
den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen.
Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht,
sodass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde.
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3.
Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht.
In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei
Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht.
Weitere Informationen..
4.
Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option Sofort-Kaufen (Festpreis)
versehen werden. In diesem Fall kommt ein Vertrag über den Erwerb des Artikels unabhängig vom Ablauf der
Angebotszeit und ohne Durchführung einer Auktion bereits dann zum Sofort-Kaufen-Preis (Festpreis) zustande,
wenn ein Mitglied diese Option ausübt. Die Option kann von jedem Mitglied ausgeübt werden,
solange noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben wurde oder die Gebote einen vom Anbieter
festgelegten Mindestpreis noch nicht erreicht haben.
5.
Solange ein Artikel in einer Auktion angeboten wird, darf ein Mitglied den Bietern, die auf diesen Artikel
geboten haben, Artikel vergleichbarer Art und Güte nur in Form eines auf der eBay-Website eingestellten
Angebots anbieten, nicht aber auf anderem Weg, z.B. per E-Mail (Abziehen von Bietern).
Dies gilt auch über die Angebotsdauer hinaus.
6.
Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren
Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist
es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.
7.
Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen,
wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind.
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8.
Anbieter haben die Möglichkeit, eine Auktion als Multiauktion zu veranstalten. In einer Multiauktion kann ein Artikel
in beliebiger Menge angeboten werden, wobei alle Artikel von gleicher Art und Güte sein müssen
(z.B. Größe, Farbe, Muster, Fabrikat usw.).
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9.
Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter
Datenverarbeitungsprozesse (z.B. so genannten "Sniper"-Programmen) ist verboten.
10.
Für den Fall, dass die Vertragsabwicklung zwischen Anbieter und Höchstbietendem scheitert, der Mindestpreis nicht erreicht wurde
oder der Anbieter weitere identische Artikel verkaufen möchte, kann er unterlegenen Bietern über
das eBay-System ein Angebot im Format Sofort-Kaufen machen (Angebot an unterlegene Bieter).
Diese müssen dem Erhalt solcher Angebote zuvor in Mein eBay zugestimmt haben.
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§ 11 Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel), Preis vorschlagen und ?Sofortige Bezahlung erforderlich?
1.
Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat Sofort-Kaufen ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab,
dass andere Mitglieder den Artikel zu dem angegebenen Preis erwerben können. Der Vertragsschluss
kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche ?Sofort-Kaufen?
anklickt und den Vorgang bestätigt.
2.
In bestimmten Kategorien kann der Anbieter sein Angebot mit der Option ?Preis vorschlagen? versehen.
Interessenten können dem Anbieter das Angebot machen, den Artikel zu einem bestimmten Preis zu erwerben.
Der Anbieter kann einen Preisvorschlag annehmen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag
unterbreiten. Preisvorschläge von Interessenten und Gegenvorschläge des Anbieters sind
bindend und behalten jeweils 48 Stunden ihre Gültigkeit. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn sich Anbieter
und Interessent über den Preis einigen, sei es über die Funktion ?Preis Vorschlagen?
oder zum ursprünglichen Sofort-Kaufen-Preis. Mit Vertragsschluss verlieren sämtlich
Preisvorschläge und Gegenvorschläge ihre Gültigkeit.
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3.
Bei Sofort-Kaufen-Artikeln können Anbieter festlegen, dass bei ihrem Angebot eine sofortige Bezahlung erforderlich ist.
Der Leistungsanspruch des Käufers entsteht dabei erst nach erfolgreichem Abschluss
des Zahlungsprozesses über PayPal.
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